FAQ

Psychotherapie

Grundsätzlich benötigen Sie keine ärztliche Überweisung. Ausnahme: Beschäftigte der Bundeswehr müssten vorher mit dem Truppenarzt ein Gespräch führen und ggf. Formalitäten klären.

Als Psychologische Psychotherapeutin bin ich an die Schweigepflicht gebunden. Ohne Ihre Erlaubnis, auch nach der Behandlung, darf ich keiner Person oder Stelle über die Behandlung und deren Inhalte informieren.

Es kann jedoch für Ihren Therapiefortschritt hilfreich sein, wenn Sie bspw. für Ihren Haus-oder Facharzt eine Schweigepflichtsentbindung unterschreiben. Manchmal wird dies auch bei Formalitäten ggü. Behörden /der Krankenkasse notwendig (damit die Behandlung überhaupt stattfinden kann).

Um die Therapie zu beantragen und die Kosten zu übernehmen, klären Sie diese Formalitäten bitte mit ihrer Krankenkasse.

Von mir werden in der Regel die Diagnose Ziffern (nach ICD, siehe hierzu mehr) übermittelt und die üblichen personenbezogenen Daten. Bei Daten, die darüber hinaus gehen, werde ich Sie  informieren und ihr Einverständnis einholen. 

 

Die Schweigepflicht ist Voraussetzung für die psychotherapeutische Behandlung und die  therapeutische Beziehung zwischen Patient und Psychotherapeut, damit Vertrauen und Offenheit überhaupt erst möglich werden. 

Als Psychologische Psychotherapeuten gehöre ich, wie auch z.B. Ärzte, zu den sog. Katalogberufen. Daher besteht nach §203 StGB Schweigepflicht und diese kann bei Verstößen strafrechtlich geahndet werden. Dies ist gesetzlich und berufsrechtlich verankert.

Bitte beachten Sie: 

Für Heilpraktiker (für Psychotherapie) oder psychologische Berater gilt dies nicht! Hier ist eine Gesetzeslücke und als Patienten können Sie lediglich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Schmerzensgeld oder Schadensersatz fordern. Es besteht für diese Berufe weder eine Berufsordnung noch eine Gebührenordnung (Preise nicht festgelegt und übersteigen oftmals das Vielfache einer regelhaften Psychotherapie bei Psychologischen Psychotherapeuten.

Siehe dazu folgenden Link: 

https://www.aerzteblatt.de/archiv/63334/Ethik-in-der-Psychotherapie-Schweigepflicht-Unterschiedliche-Auslegungen%20https://www.vfp.de/magazine/freie-psychotherapie/alle-ausgaben/heft-02-2015/schweigepfl-icht-der-heilpraktiker-fuer-psychotherapie-und-psychologischen-berater 



https://www.vfp.de/magazine/freie-psychotherapie/alle-ausgaben/heft-02-2015/schweigepfl-icht-der-heilpraktiker-fuer-psychotherapie-und-psychologischen-berater

In einigen Ausnahmefällen und bei der Voraussetzung gewissen Ereignisse bin ich als Psychotherapeutin verpflichtet, meine Schweigepflicht zu brechen und von meiner Meldepflicht Gebraucht zu machen. Diese Fälle sind: 

-Infektionserkrankungen, die meldepflichtig sind

– Bei Abwendung von Gefahr von Leib und Leben: Das Leben einer Person steht IMMER über der Schweigepflicht. Konkret: Bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung, oder Planung einer Straftat (Patient offenbart in der Therapie eine Gefährdung einer Person oder Planung einer Straftat: Morgen vergifte ich meine Schwiegermutter / morgen werde ich mit Schusswaffen den Juwelier xy überfallen.)

-dabei kann ich mich als Therapeutin auf den rechtfertigen Notstand berufen (§34 StGB).

https://www.aerzteblatt.de/archiv/63334/Ethik-in-der-Psychotherapie-Schweigepflicht-Unterschiedliche-Auslegungen


https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__34.html


Die ersten 5 Sitzungen dienen dem gegenseitigen Kennenlernen von Patient und Therapeutin, damit diese für sich prüfen können, ob ein therapeutisches Arbeitsverhältnis aufgebaut werde kann. Des Weiteren wird hier Diagnostik in Form von Interviews und Fragebögen stattfinden, sowie ein biographisches Interview (Anamnese). Für Sie als Patient wäre wichtig zu spüren, ob Sie sich bei mir öffnen können, ob Sie zu mir Vertrauen aufbauen können und ob Sie sich mit Ihren Beschwerden bei mir verstanden fühlen und Ihr Ziel mit meinem therapeutischen Angebot erreicht werden könnte. Nicht jeder Therapeut ist für jeden Patient passend. Daher rate ich Ihnen, dass Sie sich ruhig weitere Therapeuten ansehen sollten. Auch das Geschlecht des Therapeuten kann eine nicht unwichtige Rolle spielen. 

Der Therapie- oder Behandlungsvertrag beinhaltet alle Rechten und Pflichten des Therapeuten gegenüber seinen Patienten und umgekehrt. Beispielsweise verpflichte ich mich als Therapeutin, Sie als Patient aufzuklären, nach den aktuell wissenschaftlich anerkannten Leitlinien zu behandeln und Schaden von Ihnen abzuwenden, aber auch Forderungen wie die Honorarhöhe sind dort geregelt. Sie als Patient verpflichtet sich, mich über aktuelle Veränderungen in Ihrer Versicherung, Medikation oder Ihrer Wohnanschrift zu informieren. Des weiteren  wird im Vertrag die Höhe des Ausfallhonarar bei kurzfristiger Absage (48h vorher) der Therapiesitzung geregelt. 

Den Behandlungsvertrag können Sie jederzeit kündigen und die Therapie beenden. Aber: Wir reden über Ihre Beweggründe. 

Dies ist nicht pauschal zu beantworten und hängt u.a. von den Versicherungsleistungen, dem Schweregrad und der Art der Erkrankung ab. 

Hier Beispiele: 

 

-Beginn mit 10-12h (Akut- oder Kurzzeittherapie, KZT)

-Verlängerung auf weitere 12h (KZT 2)

-oder Langzeittherapie (60h) und ggf. Verlängerung um weitere 20h- insgesamt 80h.

 

Bitte beachten Sie: Sobald das Therapieziel erreicht ist und die Symptome der Erkrankung ausreichend gut behandelt wurden, so dass Patient und Therapeut keine weitere Verbesserung durch eine Fortführung der Therapiesitzungen erwarten, endet die Therapie- egal in welcher Stunde. Dies gilt auch, falls das Behandlungsziel im Verlauf durch die hier angebotene Therapiemethode (Verhaltenstherapie) nicht erreicht werden kann und Patient und Therapeutin keinerlei Linderung absehen. Dann macht ggf. ein anderes Psychotherapieverfahren Sinn. 

Da Paar,- oder Beziehungsprobleme keine Erkrankungen darstellen, ist die Behandlung von Paarproblemen leider Privatsache und gehört zum „persönlichen Glück“, damit ist eine Bezahlung über die Krankenkasse nicht möglich und die Kosten für eine Paartherapie müssen selber beglichen werden. 

Gruppentherapeutische Angebote, die Sie bei mir in der Praxis wahrnehmen, können Sie meist auch mit Einzelgesprächen kombinieren. Sprechen Sie mich bei Interesse an, und wir schauen welche Gruppen für Sie passen könnte. Oftmals  macht eine zeitgleiche Einzel- und Gruppenbehandlung Sinn, da diese Kombination sich positiv auf Ihren Therapiefortschritt auswirken kann. Es kommt allerdings auch auf Ihre zeitlichen Ressourcen an, ob Sie mehrmals pro Woche zur Therapie kommen zu können. Klären Sie auch bitte vorab mit ihrer Versicherung, ob diese bezahlt wird.

 

Mögliche Wirkfaktoren einer Gruppentherapie sind z.B.: Erfahren von Gruppenzusammenhalt, gegenseitiges Lernen (Modelllernen / soziales Lernen), gegenseitige Unterstützung in der Gruppe und Erfahrungsaustausch mit anderen Betroffenen, Erleben von Offenheit und Vertrauen. 

Wichtig sind die Gruppenregeln, welche  Voraussetzung für eine vertrauensvolle und wirkungsvolle Gruppentherapie sind, damit jeder Teilnehmer bestmöglich profitieren kann und sich öffnen kann. 

Dies sind „Regeln“ des gemeinsamen Miteinanders und Umgangs, sowie der Kommunikation innerhalb der Gruppentherapiesitzungen. Dieses Übereinkommen ist die Grundvoraussetzung für eine Gruppentherapie.

Ziele dieser Regeln sind u.a.:

-dass sich alle Teilnehmer respektvoll und (eigen-) verantwortlich verhalten lernen, sich in der Gruppe sicher fühlen (Schweigepflicht, was in der Gruppe berichtet wird, bleibt dort)

-ausreden lassen

-keine verbalen oder körperlichen Angriffe

-man beteiligt sich so viel man möchte

-Ich-Botschaften

-Verantwortung für eigene Gefühle

-lernen, sich in der Gruppen öffnen zu können. 

Oftmals macht es Sinn, ein bis zwei Stunden einen engen Angehörigen wie z.B. Ehepartner oder auch (volljährige) Kinder, manchmal auch Eltern, zum gemeinsamen Gespräch mit in die Therapie einzuladen. Selbstverständlich nur, wenn dieser Wunsch auf beiden Seiten besteht. Planen Sie dazu 100 Minuten Zeit ein und bereiten Sie beide sich vor (welches Ziel gibt es für das Angehörigengespräch? Dies wird selbstverständlich therapeutisch gemeinsam mit Ihnen vorbereitet).

Für den Therapieverlauf kann ein gemeinsames Gespräch mit Familienmitgliedern sehr hilfreich sein.  Besonders, falls familiäre Konflikte im Vordergrund stehen oder Teil der psychischen Erkrankungen sind. Angehörige und Familienmitglieder haben einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Genesung, aber unbewusst und unabsichtlich oftmals auch auf die Aufrechterhaltung von psychischen Symptomen. Darüber zu sprechen, oder Aufklärung zu erhalten, kann für beide Seiten hilfreich sein. Für mich als Therapeutin ist, Ihrem Einverständnis vorausgesetzt, kann manchmal auch nur ein kurzes Telefonat (Fremdanamnese) mit Familienmitgliedern hilfreich sein um Sie noch umfassender unterstützen zu können. 

Was nicht möglich ist: Als Therapeutin übernehmen ich keine „Aufträge“ von und für Patienten und deren Angehörigen: 

„Frau Neto, bitte sagen Sie meiner Frau / meinem Mann endlich einmal xy…“

 

Jedoch dient die Therapie dazu, dass Sie diese Verantwortung entweder selber übernehmen lernen oder sich von familiären Erwartungen oder Anforderungen abzugrenzen lernen. 

Damit eine ambulante Psychotherapie bestmöglich hilfreich ist und zum Ziel führt, sind gewisse Voraussetzungen für die Behandlung notwendig: 

-ausreichende psychische Stabilität (1x/ Woche 50 Minuten Therapie. Benötigen Sie öfter oder mehr Unterstützung von verschiedenen Berufsgruppen wie Ärzten und Physiotherapeuten, Kunsttherapie etc. ist eine Klinik besser.)  

-Die Arbeits- und Alltagsbewältigung weitestgehend möglich (ich kann morgens aufstehen und zur Therapie kommen)

-Die Wegstrecke und Fahrtzeit zur Therapie ist zumutbar (von Ingolstadt oder Passau nach Rosenheim zu fahren für 50 Therapieminuten ist nicht zumutbar)

-Keine akute oder chronische Suchterkrankung.

Die Behandlung von Suchtstörungen ist in Deutschland den Trägern der Rentenversicherungen vorbehalten. 

-keine akute/ schwere Psychose

-Ausschluss von akuter Suizidalität oder Fremgefährdung (Akute Gefahr sich oder andere zu gefährden stellte eine Grund für eine akute Klinikeinweisung dar)

 

ICD 10 (International Classification of Desease: Internationale Klassifizierung von Erkrankungen).

Dieses Buch, Kapitel F (F als Buchstabe für psychische Erkrankungen), steht als einheitliche Sammlung von Diagnosekriterien zur Verfügung. 
(Psychische) Erkrankungen sind international mit Buchstaben und Nummern verschlüsselt, so dass auch ein Arzt aus Frankreich weiß, welche Erkrankung ein Patient aus Deutschland hat. 

Ein Beispiel: F 32.1. (F= Kapitel für Psychische Erkrankungen)

32.1 ( erste Depressive Episode, Schweregrad: Mittelgradig).

Achten Sie mal auf Ihre Krankschreibung beim Hausarzt, dort stehen Buchstaben und Ziffern. Jede Erkrankung hat einen Anfangsbuchstaben. 

J steht beispielsweise für Atemwegserkrankungen,

M für Störungen des Bewegungsapparats.

 

 

 

Ja, diese kann es geben. Z.B. kann dies in Ihrem sozialen Umfeld / der Familie auffallen.

Beispiel: Sie lernen sich mit psychotherapeutischer Hilfe besser abzugrenzen und übernehmen mehr Eigenverantwortung und Selbstfürsorge. Dies kann für Freunde, Kollegen, Partner unangenehm werden, da Sie evtl. zuvor es allen recht gemacht haben. Für Ihr Umfeld kann dies unbequem sein, für Sie möglicherweise mehr Konfliktpotential bedeuten.

Das Ausfallhonorar entsteht, wenn Therapiesitzungen von Patientenseite kurzfristig (weniger als 24h) vorher abgesagt werden (egal aus welchem Grund!). 

Ab einer Absage von unter 24h wird das volle Honorar berechnet (100,55€). 

Das heißt, im Falle einer kurzfristigen Absage ihrerseits, muss ich Ihnen die Therapiesitzung dennoch in Rechnung stellen. 

Begründung: Als Psychotherapeutin arbeite ich nach dem Bestellprinzip: Eine Stunde ist für jeden Patient reserviert. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es daher notwendig, dass bei kurzfristigen Absagen der Patienten das Sitzungshonorar dennoch bezahlt wird. Es ist mir nicht möglich, kurzfristig diesen frei geworden Termine neu zu vergeben, da ich keine „Laufkundschaft“ wie bei einem Hausarzt habe.  

Achtung: Ein ärztliches Attest oder eine Absage aus Erkrankung ist leider kein Grund, das Ausfallhonorar nicht zu bezahlen. 

  • Keine Krankenversicherung bekommt Ihre Diagnose

Besonders wichtig für den Fall von Verbeamtung oder bei Wechsel in Private Krankenversicherungen oder vor dem Abschluss einer BU

 

  • Freie Bestimmungen der Therapie Rahmenbedingungen bzgl. Umfang und Dauer
  • Keine Wartezeit
  • Kosten: Für 50 Minuten gemäß GOP Ziffer 870   100,55 € bis 153,00 € 

Falls vorhanden: 

-Alle psychosomatischen oder psychiatrischen Vorbefunde/Arztberichte

-Überweisung, falls Sie eine Überweisung haben

-Medikamentenliste

-Konsiliarbericht in den ersten 5. Stunden der probatorischen Phase (dienst dazu, medizinische Erklärungen für Ihre psychische Erkrankung auszuschließen, sonst würde eine Psychotherapie keinen Sinn machen bzw. einen Behandlungsfehler darstellen. Viele psychische Erkrankungen werden von körperlichen Symptomen begleitet, wie z.B. Herzrasen, Schwitzen, Atemnot, Schmerzen, Schlafstörungen)

-Bezahlt sie Psychotherapie?

-Wieviel Stunden werden übernommen?

-Welche Formulare / Angaben muss ich als Therapeutin beibringen (meist gibt es Vordrucke)

Sie können das Honorar entweder direkt nach der Sitzung per EC-Karte. Auch die Bezahlung per Überweisung bzw. auf Rechnung ist selbstverständlich möglich. In jedem Fall bekommen Sie eine Quittung bzw. Nachweis über die erbrachte bzw. eingegangene Zahlung. 

Die Honorarhöhe ist gesetzlich geregelt und  richtet sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Psychotherapeuten (GOP).

Derzeit liegt sie zwischen 10,55-153 Euro für 50 Minuten.

Um für Sie als Patienten die bestmögliche Therapie anbieten zu können, habe ich mich auf die Behandlung einiger Beschwerdebilder spezialisiert.

Andere, teils begleitende Erkrankungen, können möglicherweise schwerwiegende körperliche Symptome mit sich bringen und bedürfen oftmals einer zusätzlichen intensiveren medizinische Mitbehandlung: Hierzu zählen: Essstörungen wie Magersucht, Bulimie, Suchterkrankungen oder schwere psychiatrische Erkrankungen wie wahnhafte Störungen, Manie oder Erkrankungen, die mit schweren Selbstverletzungstendenzen einhergehen. Daher biete ich keine ambulante Therapie dieser Erkrankungen an.

Nein, dies ist nicht möglich. In Deutschland dürfen nur Mediziner Medikamente verordnen. 

 

Nein, das müssen Sie nicht. Es kommt auf die Erkrankung und die Beschwerden an. Es gibt Fälle, bei denen für eine zeitlang eine Medikamenteneinnahme hilfreich sein kann  (z.B. Antidepressiva).  Gerne können wir besprechen, ob dies eine Möglichkeit für Sie darstellt.  Bitte lassen Sie sich ausführlich bei einem Facharzt für Psychiatrie oder Psychosomatik beraten und aufklären. 

Auch Hausärzte / Allgemeinmediziner verordnen diese Medikamente. Dennoch rate ich Ihnen zu einer fachärztlichen Behandlung, falls eine Medikation bei Ihnen in Fragen kommen sollte. 

Dies wenigsten Medikamente gegen psychischen Symptome machen abhängig. Lassen Sie sich bitte dazu und bzgl. möglicher Neben- und Wechselwirkungen ausführlich von einen Facharzt für Psychiatrie beraten.

Präparate der Stoffgruppen der sogenannten Antidepressiva (SSRI`s) machen nicht abhängig und müssen nicht ein Leben lang genommen werden. 

Wann und ob eine Medikation Sinn macht, können wir gerne in der Praxis vorbesprechen.

Über die Art und Dauer der Einnahme und welches Medikament für Sie nach Bedarf in Frage kommt, klärt der Facharzt mit Ihnen. Vorsichtig bzgl. Gewöhnungseffekten (Suchtpotential) sollten Sie bei reinen Schlafmedikamenten oder Medikamente der Stoffgruppe sogenannter Benzodiazepine (Medikamente zur „Beruhigung“) sein (Zopiklon, Zoplpidem, Valium, Diazepam, Oxacepam u.ä).

Sie unterliegen 

-keiner Berufsordnung 

-keiner Gebührenordung (Preise nicht festgelegt und nach dem eigenen wirtschaftlichen Vorstellungen der Heilpraktiker selber erstellt)

-keiner fundierten Ausbildung oder (wissenschaftlichen) Qualifikation zur Voraussetzung der Durchführung von z.B. Psychodiagnostik. Jeder in Deutschland kann diesen Kurs bezahlen und die Prüfung ablegen, mehr ist nicht nötig.

-Nicht für Diagnosenstellungen qualifiziert (psychische Diagnosen dürfen nur (Fach)-ärzte oder approbierte Psychologische Psychotherapeuten stellen.

– Daher dürfen diese Personen nur einen kleinen Teil von psychischen Beschwerden behandeln

-Ausschluss der Behandlungen vieler psychischer Erkrankungen u.a. Zwangsstörung, schwere Depressionen.

-Es gibt auch Psychologen, die nach dem Heilpraktikergesetz behandeln (HPG). Allerdings haben diese keine Approbationsausbildung absolviert.

 

Siehe hierzu folgenden Link des Ärzteblattes:

 

https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/77775/Reformdiskussion-um-Heilpraktikerberuf-geht-weiter

 

Adresse

Ludwigsplatz 15
Künstlerhof 5.OG
83022 Rosenheim

Telefon

08031 2213926
0152 06042632

E-Mail

info@praxis-am-ludwigsplatz.de

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